Ratgeber · Stand Oktober 2026 · nur für Treffer zu Ihrer eigenen Person

Suchergebnis zum eigenen Namen entfernen lassen

Sie suchen Ihren Namen und finden einen Treffer, der Sie stört: eine alte Adresse, ein Vereinsprotokoll, ein Bild. Oft hilft ein Antrag auf Auslistung bei der Suchmaschine. Hier steht, was er bewirkt, wann er passt und wie Sie ihn stellen.

Auslistung ist nicht Löschung

Bei einer Auslistung zeigt die Suchmaschine eine Seite nicht mehr an, wenn jemand nach Ihrem Namen sucht. Die Seite selbst bleibt im Netz und ist über andere Suchbegriffe oder direkt weiter erreichbar. Bei einer Löschung entfernt der Betreiber der Seite den Inhalt selbst. Das ist gründlicher, geht aber nur über den Betreiber.

Der beste Weg ist deshalb oft beides in dieser Reihenfolge: erst den Betreiber um Löschung bitten (Art. 17 DSGVO), dann die Auslistung beantragen, falls der Betreiber nicht reagiert oder die Seite im Suchindex weiterlebt.

Wann eine Auslistung in Frage kommt

Grundlage ist das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, wie es der Europäische Gerichtshof für Suchmaschinen ausgelegt hat (Urteil „Google Spain“, C-131/12, 2014). Die Suchmaschine wägt Ihr Interesse gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Information ab. Für Ihren Antrag sprechen zum Beispiel:

  • Die Angaben sind veraltet und haben heute keinen Bezug mehr zu Ihnen.
  • Sie sind privat (Wohnadresse, Telefonnummer, Gesundheit, Familie) und nicht von öffentlichem Interesse.
  • Sie sind nachweislich falsch. Dafür legen Sie Belege bei (EuGH, C-460/20, 2022).
  • Sie haben keine öffentliche Rolle oder hatten sie nur kurz.

Gegen eine Auslistung sprechen eine aktuelle öffentliche Rolle, Berichte über Ihre berufliche Tätigkeit oder Straftaten, über die rechtmäßig berichtet wird. Ob ausgelistet wird, entscheidet die Suchmaschine; lehnt sie ab, können Sie sich an eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden.

So stellen Sie den Antrag in fünf Schritten

  1. Treffer sichern

    Notieren Sie für jeden Treffer die Adresse der Seite (URL), den Suchbegriff, mit dem er erscheint, und das Datum. Ein Bildschirmfoto der Ergebnisseite hilft, falls Sie später nachweisen müssen, was angezeigt wurde.

  2. Prüfen, ob Sie es selbst ändern können

    Ist es Ihr eigenes Profil oder Konto, löschen oder verbergen Sie den Inhalt selbst. Danach genügt bei Google ein Antrag auf Aktualisierung veralteter Inhalte (Suchbegriff: „Veraltete Inhalte entfernen“).

  3. Den Betreiber anschreiben

    Steht im Impressum der Seite eine Kontaktadresse, bitten Sie dort um Löschung nach Art. 17 DSGVO. Nennen Sie die URL und den Grund. Der Betreiber muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

  4. Das Formular der Suchmaschine nutzen

    Google und Bing haben eigene Formulare für Anträge aus Europa. Suchen Sie nach „Google Antrag auf Entfernung personenbezogener Daten“ und „Bing Recht auf Vergessenwerden Antrag“. Sie geben dort Ihren Namen, die URLs und eine kurze Begründung an. Google verlangt in der Regel einen Nachweis, dass Sie die betroffene Person sind; schwärzen Sie auf einer Ausweiskopie alles, was nicht nötig ist.

  5. Frist eintragen und nachfassen

    Notieren Sie das Datum des Antrags und die Eingangsbestätigung. Kommt nach einem Monat keine Entscheidung, fragen Sie nach. Bei Ablehnung können Sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.

Eine kurze Begründung, die die Abwägung erleichtert

Schreiben Sie sachlich und konkret: was auf der Seite steht, warum es Sie heute betrifft und warum es keinen öffentlichen Wert mehr hat. Zum Beispiel: „Die Seite nennt meine frühere Wohnadresse aus einer Mitgliederliste von 2014. Ich bin seit 2016 kein Mitglied mehr, die Adresse ist nicht mehr aktuell, ich habe keine öffentliche Funktion.“ Drohungen und Fristsetzungen mit Anwalt helfen nicht und sind beim ersten Antrag nicht nötig.

Geht es um intime Bilder, Bedrohung oder Verfolgung? Dann wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder die Polizei, zum Beispiel an HateAid (Beratung bei digitaler Gewalt), den Weissen Ring (Opfer-Telefon 116 006) oder das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (116 016). Im Notfall wählen Sie 110.

Erst finden, dann auslisten

Die meisten stoßen zufällig auf einen Treffer. Wer einmal gründlich sucht, findet oft mehr: alte Konten, Verzeichniseinträge, Datenhändler. Die kostenlose Checkliste führt in 10 Schritten durch die Suche. Selfscope ergänzt sie um konkrete Suchbegriffe, ein Fundprotokoll mit Fristen für Ihren Browser und Mustertexte für Auskunft, Löschung und Auslistung.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir stellen keine Anträge für Sie und können nicht zusagen, dass ein Treffer entfernt wird; das entscheiden der Betreiber, die Suchmaschine oder ein Gericht.